Handy-Ordnung am Hannah-Arendt-Gymnasium Haßloch
Präambel
Der Gebrauch von Mobiltelefonen
Smartphones sind aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken und finden auch immer mehr Einzug in den Schulalltag. Sie erfüllen mittlerweile viel mehr Funktionen als nur Telefonieren und SMS Schreiben. Insbesondere von Oberstufenschüler/innen werden sie auch zur Recherche, als Terminplaner und Organizer für Hausaufgaben genutzt. Gelegentlich werden sie durch die Lehrer direkt ins Unterrichtsgeschehen integriert. Vor einer solchen Entwicklung können und wollen wir uns als Schule nicht verschließen, so dass eine zeitgemäße Ordnung für die Nutzung von Mobiltelefonen unumgänglich ist.
Aber wusstet Ihr, dass Ihr Euch durch die folgende Aktionen strafbar machen könnt:
- Fotografieren und Filmen von Personen ohne deren vorheriges Einverständnis
- Besitz von Gewalt verherrlichenden oder pornografischen Bildern und Videos
- Senden und Empfangen urheberrechtlich geschützten Materials
- usw.
All das und noch einiges mehr kann einen Verstoß gegen das Strafgesetzbuch, das Urheberrecht oder das Kunsturheberrecht darstellen. Da das Hannah-Arendt-Gymnasium Haßloch eine Kultur des Hinsehens und Handelns pflegt, können und wollen wir solche Verstöße nicht tolerieren. Ebenso fühlen wir uns verpflichtet, unsere Schülerinnen und Schüler vor Mobbing zu schützen und eine förderliche Lernatmosphäre zu erhalten.
Pausen zwischen Unterrichtsstunden sollten in erster Linie der Bewegung und der Kommunikation mit Mitschülern dienen. Die Nutzung von Handys verhindert beides.
Die folgende Ordnung dient all den oben genannten Zielen.
1. Geltungsbereich
(1) Die folgenden Regelungen gelten nicht nur für mobile Telefone, sondern auch für Smartphones, Tablet-
Computer, Digitalkameras und ähnliche Geräte.
(2) Die Ordnung gilt im gesamten Schulgebäude, im gesamten Außenbereich, in den Sporthallen, auf Weg
zur Mensa und in der Mensa. Ausgenommen sind die MSS-Aufenthaltsräume und der
MSS-Arbeitsbereich zwischen den beiden Haupttrakten über dem Haupteingang sowie die Arbeits- und
Aufenthaltsbereiche der Lehrkräfte. Hier gelten eingeschränkte Nutzungsregeln. (siehe 2.7)
(3) Die Ordnung ist für alle Mitglieder der Schulgemeinschaft verbindlich.
2. Nutzung von Mobiltelefonen oder privaten
elektronischen Geräten
(1) Das Handy darf während des Unterrichts mitgeführt werden, verbleibt jedoch lautlos und unsichtbar,
am besten ausgeschaltet in der Tasche.
(2) In den Pausen oder zwischen den Unterrichtsstunden darf das Handy nicht benutzt werden. Über
Ausnahmen entscheidet eine angesprochene Lehrkraft.
(3) Während Klausuren/Arbeiten verbleiben Handys ausgeschaltet in der Schultasche oder werden zu
Beginn der Klausur/Arbeit am Pult abgegeben.
(4) Foto- und Videoaufnahmen sind auf dem gesamten Schulgelände verboten. Ausgenommen davon sind
die Aktivitäten im Rahmen einer Foto- oder Video-AG oder Aufnahmen im unterrichtlichen Auftrag.
(5) Die Schülerinnen und Schüler verpflichten sich, keine jugendgefährdenden Bilder, Videos oder Texte
auf das Handy zu laden, solche weiter zu versenden oder anderweitig zu verbreiten.
(6) Beim Internetzugang sind die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Strafrechts, Urheberrechts
und des Jugendschutzrechts zu beachten. Es ist verboten, pornografische, Gewalt verherrlichende oder
rassistische Inhalte aufzurufen, zu speichern oder zu versenden.
(7) In den 1.2 genannten Ausnahmebereichen gelten selbstverständlich die oben genannten Regeln 2.5
und 2.6. Die Smartphones dürfen aber verantwortlich und angemessen verwendet werden.
3. Maßnahmen bei Zuwiderhandlung
(1) Bei einem Verstoß gegen die Handyordnung, z.B. bei Störungen des Unterrichtsgeschehens oder bei
Missachtung von Anordnungen der Lehrkräfte, kann das Handy von den Lehrerinnen und Lehrern bis
zum Ende des Schultages einbehalten werden.
(2) Das Handy kann dann durch den Schüler/die Schülerin im Sekretariat abgeholt werden. Bei
wiederholtem Fehlverhalten ist es erst durch die Eltern bei der Schulleitung abzuholen.
(3) Bei Verdacht auf eine missbräuchliche Nutzung des Handys, beispielsweise die Verbreitung
strafrechtlich relevanter Inhalte, dem Gebrauch zum Zwecke des Mobbings oder Ähnlichem, wird das
Handy eingezogen und kann zur Klärung des Sachverhalts der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft
übergeben werden.
4. Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt auf Gesamtkonferenzbeschluss zum 1.7.2014 in Kraft.