Zum Inhalt springen

Noten im Schuljahr 2019/2020

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern,

die derzeit außergewöhnliche Situation stellt uns alle vor nie dagewesene Herausforderungen, die wir so gut wie möglich meistern müssen. Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Schulschließungen tauchen immer wieder Fragen auf, wie in diesem Schuljahr Noten festgestellt und letztlich Zeugnisse erstellt werden sollen.

Da derzeit noch nicht absehbar ist, wie lange die Schulschließungen andauern werden, hat das Bildungsministerium für zwei Fälle Regelungen herausgegeben:

  • Aufnahme des regulären Schulbetriebes nach den Osterferien oder bis
    spätestens 04.05.2020,
  • Aufnahme des regulären Schulbetriebs zu einem späteren Zeitpunkt

Unseren Schülerinnen und Schülern, unseren Eltern und unseren Kolleginnen und Kollegen ein herzliches Dankeschön für ihr besonnenes Handeln in dieser besonderen Zeit.

Bleiben wir gesund.

K. Strempel (08.04.2020)

 

A) Aufnahme des regulären Schulbetriebs bis spätestens 04.05.2020


1.Jahreszeugnisse

Auch wenn die Zahl der im zweiten Schulhalbjahr erbrachten Leistungsnachweise aufgrund der Schulschließungen geringer ist als in regulären Schulhalbjahren, rei-chen diese aus, um auf der Grundlage des § 61 ÜSchO eine aus den Leistungen des ersten und des zweiten Schulhalbjahres gebildete Zeugnisnote für das Jahres zeugnis zu bilden. Die nach der Verwaltungsvorschrift „Zahl der benoteten Klas-senarbeiten“ für die Schulen der Sekundarstufe I vorgegebene Anzahl von Klas-senarbeiten muss ausnahmsweise nicht erbracht werden.

Die Tage der Schulschließung werden nicht als Fehltage gewertet. Die Zeugnisse enthalten keine Bemerkung, dass der reguläre Unterrichtsbetrieb aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge zeitweise nicht stattgefunden hat, weil es sich hierbei nicht um eine Angabe handelt, die für die Schullaufbahn von Bedeutung ist (§ 58 Abs. 3 ÜSchO).

2. Versetzungs- und Abschlussentscheidungen

Die Versetzungs- und Abschlussentscheidungen können ganz regulär nach den Regelungen der ÜSchO auf der Grundlage der Noten im Jahreszeugnis erfolgen.

3. Mitteilungspflichten an die Eltern

Die Mitteilungen an die Eltern gem. § 77 Abs. 3 ÜSchO, die regulär spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag erfolgen müssen, können zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, sobald die Lehrkräfte hinreichende Anhaltspunkte für eine drohende Nichtversetzung oder Abstufung oder die Gefährdung des Schulab-schlusses haben, spätestens aber am 05.06.2020. Die Verschiebung des Mittei-lungstermins hat aufgrund der Regelung in § 77 Abs. 7 ÜSchO keine Auswirkun-gen auf die Versetzungs- und Abschlussentscheidungen.

4. Besonderheiten der MSS, Halbjahresnoten und Jahresnoten in den Jahrgangsstufen 11 und 12 (G9, Kollegs, Abendgymnasien) bzw. 10 und 11 (G8GTS)

Grundsätzlich gilt, dass alle Halbjahresnoten der Jahrgangsstufen 11/2 und 12/2 auf der Grundlage der im zweiten Schulhalbjahr erbrachten Leistungen zu bilden sind. Eine Doppelzählung etwa der Noten des ersten Halbjahres ist nicht zulässig.

Falls die Schulen bis spätestens 04.05.2020 wieder geöffnet werden, sollte es in allen Kursen möglich sein, die geforderten Leistungskurs- und Grundkursarbeiten zu schreiben und mehrere andere Leistungsnachweise zu fordern, sodass die Halbjahresnoten auf die reguläre Weise ermittelt werden können.

 

B. Aufnahme des regulären Schulbetriebs zu einem späteren Zeitpunkt

1. Jahreszeugnisse

Die Zeugnisnoten für das Jahreszeugnis werden gem. § 61 Abs. 6 ÜSchO aufgrund der Leistungen im ersten Schulhalbjahr und der (wenigen bis keinen) Leistungen im zweiten Schulhalbjahr festgelegt, wobei das zweite Schulhalbjahr abweichend von dieser Bestimmung nicht stärker zu berücksichtigen ist. Im Extremfall sind die Noten des Halbjahreszeugnisses die Noten des Jahreszeugnisses. Die nach der Verwaltungsvorschrift „Zahl der benoteten Klassenarbeiten“ vorgegebene Anzahl von Klassenarbeiten muss nicht erbracht werden.

Falls ein Fach nur epochal im zweiten Halbjahr unterrichtet wurde und die Leis-tungsnachweise nicht ausreichen, um eine Zeugnisnote zu bilden, wird dieses Fach wie üblich nicht bewertet.

Die Tage der Schulschließung werden nicht als Fehltage gewertet. Die Zeugnisse enthalten keine Bemerkung, dass der reguläre Unterrichtsbetrieb aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge zeitweise nicht stattgefunden hat, weil es sich hierbei nicht um eine Angabe handelt, die für die Schullaufbahn von Bedeutung ist (§ 58 Abs. 3 ÜSchO).

2. Versetzungen

Die Versetzungsentscheidungen werden auf der Grundlage der Noten im Jahres-zeugnis getroffen. Werden die Versetzungsbedingungen nicht erfüllt, erfolgt eine „Versetzung in besonderen Fällen“ gem. § 71 ÜSchO. Mit den Eltern ist ein Ge-spräch zu führen; falls sie eine Wiederholung wünschen, erfolgt keine Versetzung nach § 71 ÜSchO und die Schülerinnen oder Schüler wiederholen die besuchte Klassenstufe.

3. Schulabschlüsse

Der Schulabschluss der Berufsreife und der qualifizierte Sekundarabschluss I wer-den auf der Grundlage der Noten in den Jahreszeugnissen nach den Regelungen in den §§ 74 und 75 ÜSchO erteilt. Ist ein Abschluss nach den Leistungen des ers-ten Schulhalbjahres und den wenigen im zweiten Schulhalbjahr erbrachten Leis-tungen gefährdet, bietet die Schule den betroffenen Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage von § 54 Abs. 1 ÜSchO die Möglichkeit weiterer Leistungsnachweise an, um die Zeugnisnoten zu verbessern und den Schulabschluss zu erreichen. Dabei sind alle Formen der Leistungsfeststellung (mündliche, schriftliche und praktische Beiträge gem. § 50 Abs.2 ÜSchO) denkbar.

4. Mitteilungspflichten an die Eltern

Die Mitteilungen an die Eltern gem. § 77 Abs. 3 ÜSchO, die regulär spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag erfolgen müssen, können zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, sobald die Lehrkräfte hinreichende Anhaltspunkte für eine drohende Nichtversetzung oder Abstufung oder die Gefährdung des Schulab-schlusses haben, spätestens aber am 05.06.2020. Die Verschiebung des Mittei-lungstermins hat aufgrund der Regelung in § 77 Abs. 7 ÜSchO keine Auswirkun-gen auf die Versetzungs- und Abschlussentscheidungen.

5. Besonderheiten der MSS, Halbjahresnoten und Jahresnoten in den Jahrgangsstufen 11 und 12 (G9, Kollegs, Abendgymnasien) bzw. 10 und 11 (G8GTS)

 

Grundsätzlich gilt, dass alle Halbjahresnoten in der MSS auf der Grundlage der im zweiten Schulhalbjahr erbrachten Leistungen zu bilden sind. Eine Doppelzählung etwa der Noten des ersten Halbjahres ist nicht zulässig.

Sollten die Schulschließungen länger oder sogar bis zum Ende des Schuljahres andauern, ist es besonders wichtig, dass die bereits jetzt praktizierte Verlagerung des Unterrichts in digitale Kommunikations- und Arbeitswege intensiviert wird. Das bedeutet insbesondere, dass auch neue Inhalte gelernt und in Leistungsnachwei-sen gefordert werden müssen.

Im Falle einer länger andauernden Schulschließung wird es voraussichtlich nicht möglich sein, alle Grund- und Leistungskursarbeiten zu schreiben. Das Ziel ist dann, möglichst viele der geforderten Leistungsnachweise zu ermöglichen. So wird etwa ausnahmsweise zugelassen, in den Leistungskursen nur eine Kursar-beit und zwei andere Leistungsnachweise zugrunde zu legen, die dann im Ver-hältnis 1:1 gewichtet werden. Im Grundkurs ist es im Extremfall auch zulässig, auf die Kursarbeit zu verzichten. In diesem Fall müssen mindestens zwei andere Leis-tungsnachweise erbracht werden, über deren Gewichtung in der Halbjahresnote die jeweilige Lehrkraft entscheidet.

Für die anderen Leistungsnachweise gilt in Grund- wie in Leistungskursen § 50 Abs. 2 ÜSchO: "Bei der Leistungsfeststellung und der Leistungsbeurteilung sind vielfältige mündliche, schriftliche und praktische Beiträge zu berücksichtigen.“

Die Lehrkräfte entscheiden, welche Formen für ihr Fach und die Situation der Schülerinnen und Schüler in Frage kommen. Die Art der anderen Leistungsnachweise muss nicht für all Schülerinnen und Schüler des Kurses die gleiche sein.

Für das Grundfach Sport werden die Regionalen Fachberaterinnen und Fachberater den Fachlehrkräften Hinweise geben.

 

6. Notengebung im Prüfungshalbjahr in G8-Gymnasien und in den Kollegs / Abendgymnasien

 

Für den Prüfungsjahrgang der G8-Gymnasien, der Kollegs, der Abendgymnasien und der beruflichen Gymnasien gilt Folgendes: Sofern bis zum Unterrichtsende des Prüfungshalbjahres (Zeugnisausgabe am 24.04.) keine hinreichende Zahl an Leis-tungsbewertungen vorliegt, auf deren Basis eine qualifizierte Zeugnisnote des Prü-fungshalbjahres erteilt werden kann, ist es zulässig, auch solche Leistungen von Schülerinnen und Schülern zu bewerten, die im Zeitraum der Schulschließung er-bracht wurden. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Nichteinbeziehung die-ser Noten die Zulassung zur schriftlichen Prüfung gefährdet wäre.

 

(Schreiben des Bildungsministeriums: Schulrechtliche Fragestellungen zu Schulabschlüssen, Zeugnissen, Versetzungen und zur gymnasialen Oberstufe im Zuge der Schulschließungen, vom 03.04.2020)

 

 

 

 

 

 

 

Autor: Klaus Strempel